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VG Münster, 07.10.2019 - 5 K 2927/18 |
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Verfahrensgang
- VG Münster, 07.10.2019 - 5 K 2927/18
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2021 - 19 A 4386/19
- BVerwG, 14.02.2022 - 1 B 49.21
- BVerwG, 11.05.2022 - 1 B 36.22
Wird zitiert von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022 - 19 A 2216/22
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG
Soweit der Zulassungsantrag die "besondere Vulnerabilität der Familie des Klägers" "aus den Umständen, dass die Mutter des Klägers zwangsbeschnitten wurde" herleiten möchte, sowie daraus, dass auch den Schwestern des Klägers die Genitalverstümmelung drohe, führt dies nicht auf eine Grundsatzbedeutung der Fragen zu 1. bis 3. Der Zulassungsantrag lässt unberücksichtigt, dass die entsprechenden Klagen sowohl der Mutter (Az. 5 K 2928/18.A VG Münster) als auch der Schwestern (5 K 2927/18.A VG Münster = 19 A 4386/19.A) rechtskräftig abgewiesen worden sind; dies betraf sowohl den Verfolgungsvortrag im Zusammenhang mit der Narbenzufügung bezüglich der Mutter des Klägers als auch die geltend gemachte Gefahr einer Zwangsbeschneidung seiner Schwestern.